Bischofswerdaer OB-Wahl ist ungültig
Samstag, 31. Dezember 2011
Oberlausitzer Kurier vom 07.11.2011, KATRIN KUNIPATZ
Das Bautzener Oberverwaltungsgericht hat in dieser Woche die Wahl von Andreas Erler zum Oberbürgermeister Bischofswerdas für ungültig erklärt. Und dies schon zum zweiten Mal.
Im Juni 2008 fand die reguläre OB-Wahl statt. Diese erklärte das Verwaltungsgericht für ungültig, weil Andreas Erler damals im Wahlkampf Geld für Wählerstimmen versprochen hatte.
Die neue Wahl fand am 28. Februar 2010 statt. Damals erhielt der amtierende Oberbürgermeister Andreas Erler 2.879 Stimmen. Für seinen Gegenkandidaten stimmten 2.656 Wähler. Rechtanwalt Jürgen Neumann legte aus verschiedenen Gründen gegen dieses Wahlergebnis Einspruch beim Landratsamt ein. Dieser wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Sicht des Landratsamtes, worauf der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt wurde.
Dieses entschied nun, dass die Wahl "wegen einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung ungültig ist". So habe es Flugblätter gegeben, auf denen behauptet wurde, der Gegenkandidat sei "schwul". Wie der Vorsitzender Richter Michael Raden mitteilt, kam das OVG zu der Ansicht, dass diese unrichtige oder nicht erweislich wahre Tatsache, allein den Zweck hatte, Wähler mit Vorbehalten gegen Homosexualität zu veranlassen, den Gegenkandidaten nicht zu wählen.
Weiterhin wurde der Kandidat als Lügner dargestellt. Verteilt wurden diese Flugblätter am 10. Februar 2010, während einer öffentlichen Podiumsdiskussion. Das Oberverwaltungsgericht argumentiert nun:
"Angesichts des knappen Wahlausganges sei es ohne weiteres möglich gewesen, dass ohne diese unzulässige Wahlbeeinflussung der Gegenkandidat gewählt worden wäre."
Ob und wann es nun eine dritte OB-Wahl in Bischofswerda gibt, hängt nun vom amtierenden OB Erler und dem Landratsamt Bautzen ab. Denn das Urteil kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Landratsamt und Oberbürgermeister wollen über ihr weiteres Vorgehen entscheiden, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
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